Als die superprovisorische Verfügung erging, lagen zu einzelnen Beanstandungen des Architekten am Vorgehen der Unternehmerin vergrösserte Nahaufnahmen vor, welche den Eindruck erwecken konnten, dass es bei der Ausführung der Betonarbeiten zum Teil zu gröberen Fehlleistungen gekommen sei. Die inzwischen zu den Akten gegebenen vergleichbaren Aufnahmen der seinerzeit für gut befundenen Musterwand zeigen nun aber, dass sie ähnliche Auffälligkeiten aufweist, wie sie durch Z. am Arbeitsergebnis der Unternehmerin bemängelt werden.