Wie der Gesuchsteller selber ausführen lässt, handelt es sich dabei um eine Klausel aus dem Vertrag zwischen dem Kanton und der Bauunternehmung. Sie enthält keine Beschränkung der Rechte des Werkeigentümers, am Bauwerk Änderungen vorzunehmen und gewährt dem Architekten kein Recht, dem Eigentümer Änderungen zu verbieten oder solche selbst vorzunehmen. Ebenso wenig ist in den vom Gesuchsteller auf Seite 5 f. seiner Eingabe erwähnten Auflagen in den Ausführungsplänen eine Beschränkung der Rechte des Werkeigentümers zu sehen, zumal es sich um einseitige Anordnungen des Architekten handelt.