Dass es im vorliegenden Fall zu einem Abschluss einer weitergehenden Vereinbarung zwischen Architekt und Eigentümer des Bauwerks gekommen sei, wurde nicht glaubhaft gemacht. Namentlich beinhaltet die vom Gesuchsteller auf Seite 6 seiner Eingabe zitierte Klausel aus der Ausschreibung des Kantons keine derartige Vereinbarung. Wie der Gesuchsteller selber ausführen lässt, handelt es sich dabei um eine Klausel aus dem Vertrag zwischen dem Kanton und der Bauunternehmung.