Gemäss Art. 12 Abs. 3 URG in Verbindung mit Art. 11 Abs. 2 URG sind den Eigentümern Eingriffe in ausgeführte Werke, wie hier eines im Wesentlichen vorliegt (BARRELET/EGLOFF, a. a. O., Art. 12 URG N. 18a), grundsätzlich erlaubt. Ihre Interessen gehen jenen der Architekten vor. Ohne gegenteilige Vereinbarung haben Architekten somit kein Recht, Änderungen zu verbieten, und sie sind auch nicht befugt, Veränderungen selber auszuführen. Nicht hinzunehmen haben sie hingegen, wenn Eingriffe zu einer eigentlichen Entstellung des Werks führen und das berufliche Ansehen des Urhebers dadurch beeinträchtigt wird (BARRELET/EGLOFF, a. a. O., Art. 12 URG N. 15 f., Art.