5. Der Gesuchsteller sieht die drohende Verletzung seiner Urheberpersönlichkeitsrechte in den aus seiner Sicht begründeten Bedenken, dass sich die Bauherrschaft zur Mängelbehebung mit Nachbesserungsarbeiten durch die Unternehmerin und dem Beizug eines Restaurators begnügen könnte, während Seite 6 — 11 sich in Tat und Wahrheit zur Erzielung eines befriedigenden Ergebnisses der Abbruch und die Neuerrichtung einzelner Bauteile aufdrängen würde.