einer halben Ellipse aufweisende Abstützung der Deckenplatte auf der Rampe besonders ins Auge sticht. Dies gibt dem Eingangsbereich einen ausreichend individuellen Charakter. Der von Architekt Z. neu gestaltete Zugang zum U. in T. erfüllt damit also die Voraussetzungen nach Art. 2 Abs. 1 URG, um als Werk der Baukunst urheberrechtlichen Schutz beanspruchen zu können. Dies scheint denn auch auf Seiten der Gesuchsgegner unbestritten zu sein.