Das URG lässt vielmehr auch einen geringen Grad selbständiger Tätigkeit genügen. Es versagt dem Architekten aber den Schutz, wenn er durch Verbindung oder Abwandlung bekannter Formen und Linien bloss eine handwerkliche Leistung erbringt oder nach den gegebenen Verhältnissen keinen Raum für individuelles Schaffen findet (BGE 117 II 466 E. 2.a S. 468, BGE 125 III 328 E. 4.b S. 330 f.). – Auch Teile von Bauwerken (ein Eingangstor etwa oder eine Treppe) sind als Werke der Baukunst geschützt, soweit sie individuellen Charakter haben (BARRELET/EGLOFF, a. a. O., Art. 2 URG N.17).