Seite 5 — 11 Urheberrechtlichen Schutz geniessen nach der ausdrücklichen Vorschrift von Art. 2 Abs. 2 lit. e URG auch Werke der Baukunst. Der Architekt, der Pläne und Projekte entwirft, muss dabei nicht etwas absolut Neues schaffen, sondern er darf sich mit einer relativen und teilweisen Neuschöpfung begnügen. Sie kann darin bestehen, dass er Erkenntnisse seines Fachgebiets durch eigene geistige Tätigkeit auf ein konkretes Problem anwendet. Dies braucht keine ausgeprägt originelle Leistung zu sein. Das URG lässt vielmehr auch einen geringen Grad selbständiger Tätigkeit genügen.