Dass die anspruchsbegründenden Tatsachen lediglich glaubhaft zu machen sind, bedeutet, dass hierfür zwar kein umfassender, strikter Beweis verlangt werden kann, dass es der Gesuchsteller aber auch nicht mit blossen Behauptungen bewenden lassen darf; es braucht vielmehr wenigstens einen Wahrscheinlichkeitsbeweis (REHBINDER/VIGANÒ, a. a. O., Art. 65 URG N. 1 lit. c; LUCAS DAVID, Der Rechtsschutz im Immaterialgüterrecht, SIWR Band I/2, 2. Aufl., Basel 1998, S. 187 f.). – Was für den Gesuchsteller gilt, muss auch dem Gesuchsgegner zugestanden werden; er darf sich ebenfalls mit der Glaubhaftmachung seiner Einwendungen begnügen (DAVID, a. a. O., S. 189).