3. Vorsorgliche Massnahmen, wie sie in den verschiedenen Immaterialgüterrechtsgesetzen vorgesehen sind (so auch in Art. 65 URG), dienen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung der Beweissicherung, der Ermittlung der Herkunft widerrechtlich hergestellter oder in Verkehr gebrachter Gegenstände, der Wahrung des bestehenden Zustandes sowie der vorläufigen Vollstreckung von Unterlassungs- und Beseitigungsansprüchen (VON BÜREN/MARBACH, a. a. O., Rz. 906 ff.).