Seite 4 — 11 Z. macht geltend, dass er wegen einer drohenden Verschandelung eines durch ihn entworfenen Werks der Baukunst (des neuen hindernisfreien Zugangs zum U. in T.) eine Rufschädigung und damit eine Verletzung seines Urheberpersönlichkeitsrechts zu gewärtigen habe. Die Aktivlegitimation des Architekten ist damit ohne weiteres zu bejahen, desgleichen die Passivlegitimation der Gesuchsgegner I-III als mutmassliche Verletzer.