Bejahung der Passivlegitimation bedeutet dabei bloss, dass sich der vom Kläger behauptete Anspruch gegen den Beklagten richten kann, und Bejahung der Aktivlegitimation, dass der Kläger berechtigt ist, diesen Anspruch geltend zu machen. Mit der Bejahung von Aktiv- oder Passivlegitimation ist noch nicht entschieden, ob der Anspruch überhaupt und im geltend gemachten Umfang besteht (FRANK/STRÄULI/MESSMER, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 1997, §§ 27/28 N. 65 f.).