2. Die nach Massgabe des behaupteten Sachverhalts zu prüfende, die Aktivund Passivlegitimation umfassende Sachlegitimation gehört zur Begründetheit des Klagebegehrens; ihr Fehlen führt zur Abweisung der Klage. Bejahung der Passivlegitimation bedeutet dabei bloss, dass sich der vom Kläger behauptete Anspruch gegen den Beklagten richten kann, und Bejahung der Aktivlegitimation, dass der Kläger berechtigt ist, diesen Anspruch geltend zu machen.