Die Kantone sind bundesrechtlich verpflichtet (im Bereich des Urheberrechts nach Art. 64 Abs. 3 URG), für immaterialgüterrechtliche Klagen eine für das ganze Kantonsgebiet zuständige einzige Instanz zu bezeichnen (VON BÜREN/MARBACH, Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht, 2. Aufl., Bern 2002, Rz. 821). In Graubünden ist dies nach Art. 20 Abs. 2 ZPO das Kantonsgericht, genauer dessen II. Zivilkammer (Art. 7 Abs. 2 lit. c KGV), wobei vorsorgliche Massnahmen durch den Kammervorsitzenden anzuordnen sind, was bereits vor Anhängigmachung der Hauptklage zulässig ist (Art. 52 Abs. 1 ZPO).