Gemäss Art. 33 GestG sind vorsorgliche Massnahmen bei einem Gericht am Ort zu beantragen, an welchem die Zuständigkeit für die Behandlung der Hauptsache gegeben ist. Bei Klagen aus unerlaubter Handlung – das GestG enthält keine Sonderregelung für die Zuständigkeit im Bereich des Immaterialgüterrechts (BARRELET/EGLOFF, Das neue Urheberrecht, 3. Aufl., Bern 2008, Art. 64 URG N. 1) – ist dies unter anderem der Wohnsitz oder der Sitz der beklagten Partei (Art. 25 GestG). Die Gesuchsgegner I-III sind damit bei einem für T. GR zuständigen Gericht zu belangen.