D. Der Y. stellte in seiner Vernehmlassung vom 18. August 2009 das Begehren: „1. Das gemäss Ziff. 1 des Dispositivs Ihrer superprovisorischen Verfügung vom 4. August 2009 angeordnete Veränderungsverbot des Sichtbetons sei mit sofortiger Wirkung aufzuheben und das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen sei abzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge gemäss Gesetz.“ E. Unter Hinweis auf die Ausführungen des Y. in dessen Stellungnahme vom 18. August 2009 verzichtete W. mit Schreiben vom gleichen Tag auf die Einreichung einer eigenen Vernehmlassung.