2b. Der Gutachter sei unter Hinweis darauf, dass das Werk noch nicht vollendet ist, zu ersuchen, eine Beweisaufnahme der umstrittenen Werkteile sowie der Musterwand, welche sich auf dem Kalchbühlareal in T. befindet, vorzunehmen. 2c. Der Gesuchsteller sei zu verpflichten, die Kosten des Gutachters vollumfänglich zu tragen. 2d. Der Gesuchsteller sei zu verpflichten, eine Sicherheit für allfälligen Schaden von Fr. 100'000.00 zu hinterlegen, über welche erst dann verfügt werden kann, wenn alle Parteien ihr schriftliches Einverständnis erteilen oder ein Richter darüber rechtskräftig verfügt hat.