Da die Betoneigenschaften nach den Vorgaben des Kantons erhöhten Anforderungen zu genügen hatten, wurde der Baumeister unter anderem verpflichtet, vor Inangriffnahme der Arbeiten zur Festlegung der Betonmischung und zwecks Prüfung der Schalungsqualität eine Musterfläche anzufertigen. Das Ergebnis wurde von der Bauherrschaft in Anwesenheit von Z. für gut befunden. Noch vor der Vollendung und der Ablieferung des Werks beanstandete der Architekt die Qualität der Betonarbeiten. Eine Einigung darüber, ob die Rügen gänzlich, nur zum Teil oder überhaupt nicht begründet seien und wie allfällige Mängel zu beheben seien, kam zwischen den Parteien nicht zustande.