{"Signatur": "GR_KG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-08-21", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_002_ERZ-2009-177_2009-08-21.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2009_177_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c47bec88b0c6f34cfc646e21344982c9a2d7f7d0c00f69935e806d53aeb56d007a1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c47bec88b0c6f34cfc646e21344982c9a2d7f7d0c00f69935e806d53aeb56d007a1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2009_177", "Checksum": "ca26451925cd1dc0e3316f486a47fb68"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2009 177"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 21.08.2009 ERZ 2009 177"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico 21.08.2009 ERZ 2009 177"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beweissicherung | Beweis ZPO/GR 160/161/169/171/210/212"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 03:37:26", "Checksum": "ef233c97ad032088f40936d12f15858e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 21.08.2009 ERZ 2009 177\nRegeste:\nBeweissicherung | Beweis ZPO/GR 160/161/169/171/210/212\n\n Seite 7 — 11\ninwieweit allfällige Nachbesserungsarbeiten der Unternehmerin zu einer\neigentlichen Verschandelung des Werks führen sollen, zumal eine solche nicht\nleichthin anzunehmen ist (vgl. BGE 131 III 480; REHBINDER/VIGANÒ, a. a. O., Art. 11\nURG N. 9) Von einer drohenden oder bereits eingetretenen Verletzung der\nUrheberpersönlichkeitsrechte des Architekten kann somit nicht gesprochen werden.\nHinzu kommt, dass noch Vollendungsarbeiten anstehen und dass Z. selber\neinräumte – in einem Schreiben vom 22. Juli 2009 etwa –, dass einzelne Mängel\nauch ohne Teilabbruch behoben werden könnten, insbesondere bei Beizug eines\nRestaurators. Der Ist-Zustand wird sich also sogar noch verbessern.\n\n6. Selbst wenn entgegen dem bisher Gesagten eine drohende Verletzung der\nUrheberpersönlichkeitsrechte des Architekten als glaubhaft gemacht anzusehen\nwäre, würde dies noch nicht bedeuten, dass nunmehr dem Gesuch um Erlass\nvorsorglicher Massnahmen entsprochen werden müsste. Es ist nicht ersichtlich,\ndass sich für Z. bei einem Verzicht auf die beantragten Vorkehren\n(Beweisaufnahme, Sanierungsverbot) nicht leicht wieder gutzumachende Nachteile\nergeben könnten.\n\nSollten nach der Vollendung und Ablieferung des Werks Mängel vorhanden sein –\nbereits jetzt gerügt werden etwa Kiesnester und Risse im Sichtbeton, Verfärbungen\nund Verformungen des Betons, abgebrochene Kanten und dergleichen mehr –,\nkönnen sie durch einen Experten im Nachhinein (in einem allfälligen Hauptprozess)\nimmer noch festgestellt und dokumentiert werden. Nichts hindert einen Gutachter\nüberdies, sich dannzumal auch zu den Ursachen der Auffälligkeiten und zu den\nVerantwortlichkeiten zu äussern, soweit dies überhaupt Sache eines Gutachters\nsein kann. Wenn im jetzigen Zeitpunkt von einer Beweissicherung abgesehen wird,\nist dies also mit keinen nennenswerten Nachteilen für den Gesuchsteller verbunden,\nzumal die bislang erfolgten Beanstandungen durch Fotos, durch Einzeichnungen\nund Beschreibungen in einem Mängelplan sowie durch Protokolle und schriftliche\nAbmahnungen breit untermauert wurden.\n\nZ. will in einem allfälligen Hauptprozess erreichen, dass einzelne Teile des\nBauwerks, die seiner Einschätzung nach auf andere Weise nicht verlässlich saniert\nwerden könnten, abgebrochen und neu errichtet werden müssten. Dringt er damit\ndurch, lässt sich dies technisch ohne weiteres ausführen. Dann aber besteht kein\nGrund, dem Unternehmer zu untersagen, an dem in der Zwischenzeit weitgehend\nfertig gestellten Bau Vollendungs- und Nachbesserungsarbeiten vorzunehmen. Der\nVerzicht auf solche Weisungen bringt dem Architekten keinen ersichtlichen Nachteil.\n\nSeite 8 — 11\nVielmehr trägt der Unternehmer das Risiko, dass sich einzelne\nSanierungsbemühungen als untauglich herausstellen könnten.\n\n7. Ist das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen nach dem Gesagten\nabzuweisen, muss die superprovisorische Verfügung vom 04. August 2009 wieder\naufgehoben werden.\n\n8. Da Z. mit seinem Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen nicht\ndurchzudringen vermochte, gehen die Kosten dieses Verfahrens, bestehend aus\neiner auf Fr. 1200.00 anzusetzenden Gerichtsgebühr und einer Schreibgebühr von\nFr. 176.00, total somit Fr. 1376.00, vollumfänglich zu seinen Lasten (Art. 122 Abs.\n1 ZPO). Dass der Architekt eine superprovisorische Anordnung erwirkt hatte,\nrechtfertigt es nicht, vom eben genannten Grundsatz abzuweichen und einen Teil\nder Verfahrenskosten den Gesuchsgegnern I-III zu überbinden; schon deshalb\nnicht, weil sie in diesen Prozessabschnitt nicht eingebunden waren und damit gar\nnicht erst in Versuchung kommen konnten, sich gegen das entsprechende\nTeilbegehren zur Wehr zu setzen.\n\n9. Als unterliegende Partei ist Z. gestützt auf Art. 122 Abs. 2 ZPO überdies zu\nverpflichten, dem Gesuchsgegner I und der Gesuchsgegnerin II für das laufende\nVerfahren eine angemessene Umtriebsentschädigung zu bezahlen. – Von\nvornherein keinen Anspruch auf ein derartiges Entgelt besitzt der Gesuchsgegner\nIII, liess er sich doch zum Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen gar nicht\nerst vernehmen. – Bei der Bestimmung der dem Y. erwachsenen notwendigen\nAufwendungen ist vor allem zu berücksichtigen, dass er sich nicht durch einen\nfreiberuflich tätigen Anwalt vertreten liess, sondern durch einen juristischen\nMitarbeiter im Rechtsdienst des für die Bauherrschaft handelnden Departements.\nDer konnte sich offenbar überdies zum Teil auf die Stellungnahme der X. abstützen.\nUnter diesen Umständen erscheint eine Entschädigung von Fr. 1000.00\nangemessen. – Klar übersetzt ist der von der Gesuchsgegnerin II geltend gemachte\nAufwand von über 40 Stunden. Auch bei sorgfältiger Wahrung der Interessen der\nKlientin bedurfte es zur Abwehr des Gesuchs um Erlass vorsorglicher Massnahmen\nkeiner dreissigseitigen Rechtschrift mit Inhaltsverzeichnis, Vorschauen,\nZusammenfassungen und anderen Wiederholungen (zur angeblich fehlenden\nAktivlegitimation etwa). Weitgehend unnötig war aber auch die einlässliche\nAuseinandersetzung mit den zahlreichen Beanstandungen des Architekten an der\nWerkausführung, geht es hier doch nicht um einen Streit zwischen Bauherrschaft\n\n"}