{"Signatur": "GR_KG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-08-21", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_002_ERZ-2009-177_2009-08-21.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2009_177_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c47bec88b0c6f34cfc646e21344982c9a2d7f7d0c00f69935e806d53aeb56d007a1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c47bec88b0c6f34cfc646e21344982c9a2d7f7d0c00f69935e806d53aeb56d007a1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2009_177", "Checksum": "ca26451925cd1dc0e3316f486a47fb68"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2009 177"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 21.08.2009 ERZ 2009 177"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico 21.08.2009 ERZ 2009 177"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beweissicherung | Beweis ZPO/GR 160/161/169/171/210/212"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 03:37:26", "Checksum": "ef233c97ad032088f40936d12f15858e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 21.08.2009 ERZ 2009 177\nRegeste:\nBeweissicherung | Beweis ZPO/GR 160/161/169/171/210/212\n\n Seite 5 — 11\nUrheberrechtlichen Schutz geniessen nach der ausdrücklichen Vorschrift von Art. 2\nAbs. 2 lit. e URG auch Werke der Baukunst. Der Architekt, der Pläne und Projekte\nentwirft, muss dabei nicht etwas absolut Neues schaffen, sondern er darf sich mit\neiner relativen und teilweisen Neuschöpfung begnügen. Sie kann darin bestehen,\ndass er Erkenntnisse seines Fachgebiets durch eigene geistige Tätigkeit auf ein\nkonkretes Problem anwendet. Dies braucht keine ausgeprägt originelle Leistung zu\nsein. Das URG lässt vielmehr auch einen geringen Grad selbständiger Tätigkeit\ngenügen. Es versagt dem Architekten aber den Schutz, wenn er durch Verbindung\noder Abwandlung bekannter Formen und Linien bloss eine handwerkliche Leistung\nerbringt oder nach den gegebenen Verhältnissen keinen Raum für individuelles\nSchaffen findet (BGE 117 II 466 E. 2.a S. 468, BGE 125 III 328 E. 4.b S. 330 f.). –\nAuch Teile von Bauwerken (ein Eingangstor etwa oder eine Treppe) sind als Werke\nder Baukunst geschützt, soweit sie individuellen Charakter haben\n(BARRELET/EGLOFF, a. a. O., Art. 2 URG N.17).\n\nIm Rahmen eines Wettbewerbs und damit unter Bedingungen, die den Teilnehmern\nausreichend Raum für eigenständiges Arbeiten liess, verfasste Architekt Z. ein\nProjekt für einen neuen hindernisfreien und überdachten Zugang zum U. in T., bei\nwelchem es sich nicht um einen beliebig austauschbaren Alltagsbau handelt,\nsondern um ein Gebäude, das jedenfalls insoweit, als die ursprüngliche Substanz\ndes in den Jahren 1861-1863 errichteten Zeughauses nicht verloren ging, von\nbesonderer Natur ist. Das Siegerprojekt verbindet die archaisch wirkende Fassade\ndes bestehenden Gebäudes mit einer über ihre ganze Breite verlaufenden\nmassiven Konstruktion aus weissem Sichtbeton, wobei die schildartige, die Form\neiner halben Ellipse aufweisende Abstützung der Deckenplatte auf der Rampe\nbesonders ins Auge sticht. Dies gibt dem Eingangsbereich einen ausreichend\nindividuellen Charakter.\n\nDer von Architekt Z. neu gestaltete Zugang zum U. in T. erfüllt damit also die\nVoraussetzungen nach Art. 2 Abs. 1 URG, um als Werk der Baukunst\nurheberrechtlichen Schutz beanspruchen zu können. Dies scheint denn auch auf\nSeiten der Gesuchsgegner unbestritten zu sein.\n\n5. Der Gesuchsteller sieht die drohende Verletzung seiner\nUrheberpersönlichkeitsrechte in den aus seiner Sicht begründeten Bedenken, dass\nsich die Bauherrschaft zur Mängelbehebung mit Nachbesserungsarbeiten durch die\nUnternehmerin und dem Beizug eines Restaurators begnügen könnte, während\n\nSeite 6 — 11\nsich in Tat und Wahrheit zur Erzielung eines befriedigenden Ergebnisses der\nAbbruch und die Neuerrichtung einzelner Bauteile aufdrängen würde.\n\nGemäss Art. 12 Abs. 3 URG in Verbindung mit Art. 11 Abs. 2 URG sind den\nEigentümern Eingriffe in ausgeführte Werke, wie hier eines im Wesentlichen vorliegt\n(BARRELET/EGLOFF, a. a. O., Art. 12 URG N. 18a), grundsätzlich erlaubt. Ihre\nInteressen gehen jenen der Architekten vor. Ohne gegenteilige Vereinbarung haben\nArchitekten somit kein Recht, Änderungen zu verbieten, und sie sind auch nicht\nbefugt, Veränderungen selber auszuführen. Nicht hinzunehmen haben sie\nhingegen, wenn Eingriffe zu einer eigentlichen Entstellung des Werks führen und\ndas berufliche Ansehen des Urhebers dadurch beeinträchtigt wird\n(BARRELET/EGLOFF, a. a. O., Art. 12 URG N. 15 f., Art. 11 URG N. 2 und N. 13 f.;\nREHBINDER/VIGANÒ, a. a. O., Art. 11 URG N. 9, Art. 12 URG N. 10).\n\nDass es im vorliegenden Fall zu einem Abschluss einer weitergehenden\nVereinbarung zwischen Architekt und Eigentümer des Bauwerks gekommen sei,\nwurde nicht glaubhaft gemacht. Namentlich beinhaltet die vom Gesuchsteller auf\nSeite 6 seiner Eingabe zitierte Klausel aus der Ausschreibung des Kantons keine\nderartige Vereinbarung. Wie der Gesuchsteller selber ausführen lässt, handelt es\nsich dabei um eine Klausel aus dem Vertrag zwischen dem Kanton und der\nBauunternehmung. Sie enthält keine Beschränkung der Rechte des\nWerkeigentümers, am Bauwerk Änderungen vorzunehmen und gewährt dem\nArchitekten kein Recht, dem Eigentümer Änderungen zu verbieten oder solche\nselbst vorzunehmen.\nEbenso wenig ist in den vom Gesuchsteller auf Seite 5 f. seiner Eingabe erwähnten\nAuflagen in den Ausführungsplänen eine Beschränkung der Rechte des\nWerkeigentümers zu sehen, zumal es sich um einseitige Anordnungen des\nArchitekten handelt.\n\nAls die superprovisorische Verfügung erging, lagen zu einzelnen Beanstandungen\ndes Architekten am Vorgehen der Unternehmerin vergrösserte Nahaufnahmen vor,\nwelche den Eindruck erwecken konnten, dass es bei der Ausführung der\nBetonarbeiten zum Teil zu gröberen Fehlleistungen gekommen sei. Die inzwischen\nzu den Akten gegebenen vergleichbaren Aufnahmen der seinerzeit für gut\nbefundenen Musterwand zeigen nun aber, dass sie ähnliche Auffälligkeiten\naufweist, wie sie durch Z. am Arbeitsergebnis der Unternehmerin bemängelt\nwerden. Die Abweichungen sind jedenfalls nicht derart, dass der Gesamteindruck\ndes neu ge-stalteten Zugangs zum U. in T. als schwer beeinträchtigt und das Werk\nals geradezu entstellt bezeichnet werden müsste. Ebenso wenig ist ersichtlich,\n\n"}