{"Signatur": "GR_KG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-08-21", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_002_ERZ-2009-177_2009-08-21.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2009_177_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c47bec88b0c6f34cfc646e21344982c9a2d7f7d0c00f69935e806d53aeb56d007a1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c47bec88b0c6f34cfc646e21344982c9a2d7f7d0c00f69935e806d53aeb56d007a1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2009_177", "Checksum": "ca26451925cd1dc0e3316f486a47fb68"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2009 177"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 21.08.2009 ERZ 2009 177"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico 21.08.2009 ERZ 2009 177"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beweissicherung | Beweis ZPO/GR 160/161/169/171/210/212"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 03:37:26", "Checksum": "ef233c97ad032088f40936d12f15858e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 21.08.2009 ERZ 2009 177\nRegeste:\nBeweissicherung | Beweis ZPO/GR 160/161/169/171/210/212\n\n Seite 3 — 11\nII. Erwägungen\n\n1. Zu beurteilen ist im vorliegenden Fall ein Begehren um Erlass vorsorglicher\nMassnahmen, die nach den Darlegungen des Gesuchstellers die drohende\nVerletzung von Urheberrechten abwenden sollen.\n\nGemäss Art. 33 GestG sind vorsorgliche Massnahmen bei einem Gericht am Ort zu\nbeantragen, an welchem die Zuständigkeit für die Behandlung der Hauptsache\ngegeben ist. Bei Klagen aus unerlaubter Handlung – das GestG enthält keine\nSonderregelung für die Zuständigkeit im Bereich des Immaterialgüterrechts\n(BARRELET/EGLOFF, Das neue Urheberrecht, 3. Aufl., Bern 2008, Art. 64 URG N. 1)\n– ist dies unter anderem der Wohnsitz oder der Sitz der beklagten Partei (Art. 25\nGestG). Die Gesuchsgegner I-III sind damit bei einem für T. GR zuständigen Gericht\nzu belangen.\n\nDie Kantone sind bundesrechtlich verpflichtet (im Bereich des Urheberrechts nach\nArt. 64 Abs. 3 URG), für immaterialgüterrechtliche Klagen eine für das ganze\nKantonsgebiet zuständige einzige Instanz zu bezeichnen (VON BÜREN/MARBACH,\nImmaterialgüter- und Wettbewerbsrecht, 2. Aufl., Bern 2002, Rz. 821). In\nGraubünden ist dies nach Art. 20 Abs. 2 ZPO das Kantonsgericht, genauer dessen\nII. Zivilkammer (Art. 7 Abs. 2 lit. c KGV), wobei vorsorgliche Massnahmen durch den\nKammervorsitzenden anzuordnen sind, was bereits vor Anhängigmachung der\nHauptklage zulässig ist (Art. 52 Abs. 1 ZPO).\n\nDie örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Richters ist damit\ngegeben. Da die Eingabe des Z. vom 29. Juli 2009 überdies einen Antrag und eine\nBegründung enthält, kann darauf eingetreten werden.\n\n2. Die nach Massgabe des behaupteten Sachverhalts zu prüfende, die Aktivund Passivlegitimation umfassende Sachlegitimation gehört zur Begründetheit des\nKlagebegehrens; ihr Fehlen führt zur Abweisung der Klage. Bejahung der\nPassivlegitimation bedeutet dabei bloss, dass sich der vom Kläger behauptete\nAnspruch gegen den Beklagten richten kann, und Bejahung der Aktivlegitimation,\ndass der Kläger berechtigt ist, diesen Anspruch geltend zu machen. Mit der\nBejahung von Aktiv- oder Passivlegitimation ist noch nicht entschieden, ob der\nAnspruch überhaupt und im geltend gemachten Umfang besteht\n(FRANK/STRÄULI/MESSMER, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3.\nAufl., Zürich 1997, §§ 27/28 N. 65 f.).\n\nSeite 4 — 11\nZ. macht geltend, dass er wegen einer drohenden Verschandelung eines durch ihn\nentworfenen Werks der Baukunst (des neuen hindernisfreien Zugangs zum U. in T.)\neine Rufschädigung und damit eine Verletzung seines\nUrheberpersönlichkeitsrechts zu gewärtigen habe. Die Aktivlegitimation des\nArchitekten ist damit ohne weiteres zu bejahen, desgleichen die Passivlegitimation\nder Gesuchsgegner I-III als mutmassliche Verletzer.\n\n3. Vorsorgliche Massnahmen, wie sie in den verschiedenen\nImmaterialgüterrechtsgesetzen vorgesehen sind (so auch in Art. 65 URG), dienen\ngemäss Abs. 2 dieser Bestimmung der Beweissicherung, der Ermittlung der\nHerkunft widerrechtlich hergestellter oder in Verkehr gebrachter Gegenstände, der\nWahrung des bestehenden Zustandes sowie der vorläufigen Vollstreckung von\nUnterlassungs- und Beseitigungsansprüchen (VON BÜREN/MARBACH, a. a. O., Rz.\n906 ff.).\n\nDabei hat die betroffene Person nach Art. 65 Abs. 1 URG glaubhaft zu machen,\ndass eine Verletzung eines Urheberrechts oder eines verwandten Schutzrechts\nbereits erfolgt sei oder unmittelbar bevorstehe, so genannte Hauptsachenprognose;\ndes weitern, dass ihr daraus bei Absehen von vorsorglichen Massnahmen ein nicht\nleicht wieder gutzumachender Nachteil drohe, so genannte Nachteilsprognose\n(REHBINDER/VIGANÒ, URG, Kommentar Urheberrecht, 3. Aufl., Zürich 2008, Art. 65\nURG N. 1 lit. a, b und c; BARRELET/EGLOFF, a. a. O., Art. 65 URG N. 3 f.).\n\nDass die anspruchsbegründenden Tatsachen lediglich glaubhaft zu machen sind,\nbedeutet, dass hierfür zwar kein umfassender, strikter Beweis verlangt werden\nkann, dass es der Gesuchsteller aber auch nicht mit blossen Behauptungen\nbewenden lassen darf; es braucht vielmehr wenigstens einen\nWahrscheinlichkeitsbeweis (REHBINDER/VIGANÒ, a. a. O., Art. 65 URG N. 1 lit. c;\nLUCAS DAVID, Der Rechtsschutz im Immaterialgüterrecht, SIWR Band I/2, 2. Aufl.,\nBasel 1998, S. 187 f.). – Was für den Gesuchsteller gilt, muss auch dem\nGesuchsgegner zugestanden werden; er darf sich ebenfalls mit der\nGlaubhaftmachung seiner Einwendungen begnügen (DAVID, a. a. O., S. 189).\n\n4. Urheberrechtlich geschützte Werke im Sinne von Art. 2 Abs. 1 URG sind\ngedankliche Hervorbringungen (geistige Schöpfungen) im Bereich von Literatur und\nKunst mit individuellem Charakter, wobei die Zweckbestimmung und der Wert der\ngeistigen Schöpfung und damit auch deren ästhetischer Gehalt für die Qualifikation\nals Werk keine Rolle spielen (BARRELET/EGLOFF, a. a. O., Art. 2 URG N. 4 ff.). –\n\n"}