{"Signatur": "GR_KG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-08-21", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_002_ERZ-2009-177_2009-08-21.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2009_177_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c47bec88b0c6f34cfc646e21344982c9a2d7f7d0c00f69935e806d53aeb56d007a1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c47bec88b0c6f34cfc646e21344982c9a2d7f7d0c00f69935e806d53aeb56d007a1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2009_177", "Checksum": "ca26451925cd1dc0e3316f486a47fb68"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2009 177"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 21.08.2009 ERZ 2009 177"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico 21.08.2009 ERZ 2009 177"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beweissicherung | Beweis ZPO/GR 160/161/169/171/210/212"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 03:37:26", "Checksum": "ef233c97ad032088f40936d12f15858e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 21.08.2009 ERZ 2009 177\nRegeste:\nBeweissicherung | Beweis ZPO/GR 160/161/169/171/210/212\n\n Kantonsgericht von Graubünden\nDretgira chantunala dal Grischun\nTribunale cantonale dei Grigioni\n___________________________________________________________________________________________________\n\nRef.: Chur, 21. August 2009 Schriftlich mitgeteilt am:\nERZ 09 177\n\nVerfügung\nEinzelrichter in Zivilsachen\n\nVorsitz Kantonsrichter Hubert\nRedaktion Aktuar Engler\n\nIn der Zivilsache\n\ndes Z., Gesuchsteller, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Markus Janett,\nSchulstrasse 1, 7302 Landquart,\ngegen\n\nden Y . , vertreten durch das Bau-, Verkehrs- und Forstdepartement Graubünden\n(Rechtsdienst), Stadtgartenweg 11, 7000 Chur, Gesuchsgegner I,\ndie X . , Gesuchsgegnerin II, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Luca Tenchio,\nObere Plessurstrasse 36, 7000 Chur, sowie\nW., Gesuchsgegner III,\n\nbetreffend vorsorgliche Massnahmen\n(Beweissicherung)\n\nhat sich ergeben:\nI. Sachverhalt\n\nA. Für die Erstellung eines neuen hindernisfreien Zugangs zum U. in T. wurde\ndurch das V. ein Projektwettbewerb durchgeführt, aus welchem Z. als Sieger\nhervorging. Sein in weissem Sichtbeton auszuführendes Projekt sah eine Rampe\nsamt Vordach vor, welches durch eine schildartige Säule in Form einer halben\nEllipse getragen wird. In der Folge wurde Z. die architektonischen Projektierung und\nW. die Bauleitung übertragen, während der Zuschlag für die ebenfalls in einem\nformellen Einladungsverfahren ausgeschriebenen Baumeisterarbeiten an die Firma\nX. ging.\n\nDa die Betoneigenschaften nach den Vorgaben des Kantons erhöhten\nAnforderungen zu genügen hatten, wurde der Baumeister unter anderem\nverpflichtet, vor Inangriffnahme der Arbeiten zur Festlegung der Betonmischung und\nzwecks Prüfung der Schalungsqualität eine Musterfläche anzufertigen. Das\nErgebnis wurde von der Bauherrschaft in Anwesenheit von Z. für gut befunden.\n\nNoch vor der Vollendung und der Ablieferung des Werks beanstandete der Architekt\ndie Qualität der Betonarbeiten. Eine Einigung darüber, ob die Rügen gänzlich, nur\nzum Teil oder überhaupt nicht begründet seien und wie allfällige Mängel zu beheben\nseien, kam zwischen den Parteien nicht zustande.\n\nB. Unter Berufung auf die drohende Verletzung seiner Urheberrechte liess Z.\nam 29. Juli 2009 beim Einzelrichter in Zivilsachen am Kantonsgericht ein Gesuch\num Erlass vorsorglicher Massnahmen einreichen, mit dem Begehren, es sei zur\nBeweissicherung ein Gutachter mit der Ermittlung und Dokumentierung der bislang\nentstandenen Mängel zu betrauen und es habe sich der Experte auch zu den\nUrsachen der Mängel und zu den Verantwortlichkeiten zu äussern. Ausserdem sei\nden Gesuchsgegnern I-III bis zum Vorliegen des beantragten Gutachtens zu\nverbieten, an dem für den neuen Zugang zum U. in T. verwendeten Sichtbeton\nVeränderungen vorzunehmen, und es sei ein entsprechendes Verbot bereits vor\nAnhörung der Gegenparteien superprovisorisch auszusprechen.\n\nLetzterem entsprach der Einzelrichter mit einer einstweiligen vorsorglichen\nVerfügung vom 04. August 2009. Gleichzeitig wurde dem Y., der X. sowie W.\nGelegenheit gegeben, sich zu den Anträgen von Z. vernehmen zu lassen.\n\nC. Mit Eingabe vom 04. August 2009 liess die X. beantragen:\n\nSeite 2 — 11\n“1. Das gemäss Dispositiv Ziff. 1 Ihrer superprovisorischen Verfügung vom\n4. August 2009 ausgesprochene Verbot sei mit sofortiger Wirkung\naufzuheben und das Gesuch um vorsorgliche Beweissicherung sei\nabzuweisen.\n2a. Eventualiter: Es seien für den Fall, dass eine vorsorgliche\nBeweissicherung angeordnet werden sollte, als Gutachter nicht einer\nder vom Gesuchsteller benannten Experten einzusetzen, sondern einer\nvon dreien durch den angerufenen Richter den Parteien\nvorzuschlagenden objektiven und unabhängigen Experten, gegen\nwelche die Parteien innert kurzer Frist allfällige Ausstandsbegehren\nvorbringen können.\n2b. Der Gutachter sei unter Hinweis darauf, dass das Werk noch nicht\nvollendet ist, zu ersuchen, eine Beweisaufnahme der umstrittenen\nWerkteile sowie der Musterwand, welche sich auf dem Kalchbühlareal\nin T. befindet, vorzunehmen.\n2c. Der Gesuchsteller sei zu verpflichten, die Kosten des Gutachters\nvollumfänglich zu tragen.\n2d. Der Gesuchsteller sei zu verpflichten, eine Sicherheit für allfälligen\nSchaden von Fr. 100'000.00 zu hinterlegen, über welche erst dann\nverfügt werden kann, wenn alle Parteien ihr schriftliches Einverständnis\nerteilen oder ein Richter darüber rechtskräftig verfügt hat.\n3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzügl. MwSt) zu Lasten des\nGesuchstellers.“\n\nD. Der Y. stellte in seiner Vernehmlassung vom 18. August 2009 das Begehren:\n„1. Das gemäss Ziff. 1 des Dispositivs Ihrer superprovisorischen Verfügung\nvom 4. August 2009 angeordnete Veränderungsverbot des Sichtbetons\nsei mit sofortiger Wirkung aufzuheben und das Gesuch um vorsorgliche\nMassnahmen sei abzuweisen.\n2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge gemäss Gesetz.“\n\nE. Unter Hinweis auf die Ausführungen des Y. in dessen Stellungnahme vom\n18. August 2009 verzichtete W. mit Schreiben vom gleichen Tag auf die Einreichung\neiner eigenen Vernehmlassung.\n\n"}