9. Gemäss Art. 122 Abs. 1 ZPO wird in der Regel die unterliegende Partei zur Übernahme sämtlicher Kosten des Verfahrens verpflichtet. Hat keine Partei vollständig obsiegt, können die Kosten verhältnismässig verteilt werden. In der vorliegenden Angelegenheit ist die Beschwerdeführerin vollumfänglich unterlegen, weshalb die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von Fr. 1'200.00 einschliesslich Schreibgebühr zu Lasten von X. gehen. Diese hat die anwaltlich vertretene Gegenpartei aussergerichtlich angemessen zu entschädigen (Art. 122 Abs. 2 ZPO). Seite 14 — 15 III. Demnach wird erkannt