Nach Art. 3 Abs. 1 des Anwaltsgesetzes des Kantons Graubünden muss, wer als Rechtsvertreterin oder Rechtsvertreter vor Gericht, vor der Kreispräsidentin als Vermittlerin oder dem Kreispräsidenten als Vermittler oder in Strafuntersuchungsverfahren auftritt, im kantonalen Anwaltsregister eingetragen sein oder Freizügigkeit nach Art. 4 BGFA geniessen. Gemäss Art. 4 des Anwaltsgesetzes kann auf begründetes Gesuch hin, eine Eintragung wegbedungen werden. Da H. nicht im kantonalen Anwaltsregister eingetragen ist und dem