Befehlsverfahren vor dem Kreispräsidenten nicht eingebracht und von diesem auch nicht beurteilt. Sollte die Beschwerdeführerin der Auffassung sein, die Beschwerdegegner würden Besitzesstörungen begehen, die noch nicht beurteilt worden sind, müsste sie damit zunächst an den Kreispräsidenten gelangen. 6. Zu Unrecht rügt X. auch die vom Kreispräsidenten in Ziffer 5 der angefochtenen Verfügung aufgenommene Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB. Abgesehen davon, dass diese erst bei einer Widerhandlung zur Anwendung käme, ist diese Strafandrohung im Gesetz ausdrücklich vorgesehen (Art. 151 Ziff. 4 ZPO).