c) X. verbindet diesen Beschwerdepunkt mit einem zusätzlichen Antrag, indem ihr im Gegenzug zu gestatten sei, die Parzelle Nr. 4 von Y. für die Durchfahrt zu benützen. Dies war aber gar nicht Gegenstand des Amtsbefehlsgesuchs und darüber wurde denn auch nicht im vorinstanzlichen Verfahren entschieden. Da im Beschwerdeverfahren nur über Streitpunkte entschieden werden kann, die bereits im Verfahren vor dem Kreispräsidenten zur Debatte standen, kann auf diesen Antrag der Beschwerdeführerin auch nicht eingetreten werden (vgl. PKG 2005 Nr. 26). Dasselbe gilt für ihre Rüge, Y. beschädige durch sein Fahrverhalten die Parzelle 2 der Beschwerdeführerin. Auch dieser Punkt wurde von A. in das