5.a) Bezüglich der Zufahrt über die Parzelle 2 war zwischen den Parteien keine Einigung erzielt worden. In Ziffer 3 des Dispositiv des angefochtenen Entscheides verfügte der Kreispräsident, dass es Y. weiterhin erlaubt sei, die Zufahrt über die Parzelle 2 von A. zu benützen, um zu seinen Wiesen im Gebiet "C." zu gelangen. A. habe alles zu unterlassen, wodurch Y. verunmöglicht oder erschwert werde, mit seinen landwirtschaftlichen Maschinen über das betreffende Grundstück zu fahren. Weil der betreffende Streitpunkt nicht Inhalt des Vergleiches bildet, ist X. berechtigt, diesen mittels Beschwerde zu rügen.