c) Wie in Erwägung 3.b) aufgezeigt wurde, hat A. als Vertreter der ehelichen Gemeinschaft durch den gültig zustande gekommenen Abschluss des Teilvergleiches nicht nur sich selber, sondern auch seine Ehefrau verpflichtet. Die Anfechtung ihr nicht genehmer Punkte des Vergleichs steht nun im Widerspruch zu der in Art. 114 Abs. 2 ZPO statuierten materiellen Rechtskraft. Diese erklärt die Verbindlichkeit des Urteils zwischen den gleichen Parteien in späteren Prozessen. Genau so wie ein gerichtliches Urteil endgültig und verbindlich sein soll, hat dies auch für einen Vergleich zu gelten (vgl. Vogel/Spühler, a.a.O., § 8 N. 59).