Es ist unbestritten, dass Art. 737 Abs. 3 ZGB als eine solche Norm qualifiziert werden kann. Gemäss dieser Bestimmung darf der Belastete die Ausübung der Dienstbarkeit nicht verhindern oder erschweren. Von einer Missachtung der Flurweggrenze durch die von den Parteien vereinbarten Abstände kann im vorliegenden Fall nicht die Rede sein. Vergleicht man die Fotografien Nr. 1 – 3 (vgl. act. 8) mit dem Grundbuchplan (vgl. Beilage Rekursbeklagter) kann eindeutig erkannt werden, dass die vereinbarten Abstände ausserhalb oder zumindest auf der Flurweggrenze zu liegen kommen. Der gerichtliche Vergleich ist somit nicht widerrechtlich im Sinne von Art. 20 Abs. 1 OR.