Seite 11 — 15 gerichtliche Vergleich als rechtwidrig und somit nichtig im Sinne von Art. 20 Abs. 1 OR zu qualifizieren. Ein Vertrag ist widerrechtlich im Sinne von Art. 20 OR, wenn sein Inhalt einer zwingenden objektiven, privat- oder öffentlich-rechtlichen Norm des - geschriebenen oder ungeschriebenen - schweizerischen Rechts widerspricht (Claire Huguenin, Basler Kommentar, 4. Auflage, Basel 2007, N. 15 zu Art. 19/20 OR). Es ist unbestritten, dass Art. 737 Abs. 3 ZGB als eine solche Norm qualifiziert werden kann.