b) Der Rechtsvertreter der Beschwerdegegner führt in der Vernehmlassung aus, dass im Grundbuchplan auf der Parzelle 1 ein Flurweg eingezeichnet sei, an welchem nach Auskünften des Grundbuchamtes D. eine öffentlich-rechtliche Servitut zu Gunsten der Gemeinde Disentis bestehe. An diesem Servitutweg bestehe ein Fuss- und Fahrwegrecht für jedermann für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung. A. habe sich als Pächter an die Grenzen dieses Servitutweges zu halten, wenn er einen Zaun errichte. Nachfolgend soll geklärt werden, ob die an der Hauptverhandlung vom 26. Mai 2009 vereinbarten Abstände zwischen dem Stall und dem Zaun die Grenzen des Servitutweges nicht verletzen.