70 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit Art. 252 ff. ZPO). Daher ist die Neuerhebung der durch den Vergleich erledigten Klage prozessrechtlich unzulässig, so wie wenn eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung ergangen wäre (Art. 114 Abs. 2 ZPO; vgl. zum ganzen Abschnitt: Max Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Auflage, Zürich 1979, S. 393 ff.).