Soweit der Vergleich einen Vertrag des Privatrechts darstellt, beurteilt sich das Zustandekommen nach den Bestimmungen des Obligationenrechts über den Abschluss von Verträgen. Erfolgt die Beendigung des Prozesses im Falle des gerichtlichen Vergleichs durch ein Gerichtsurteil, so kann die Unverbindlichkeit des Vergleiches wegen Willensmängel nur auf dem Rechtsmittelweg geltend gemacht werden. Nach dem Privatrecht entscheidet sich auch die Frage, ob der Vergleich einen unzulässigen Inhalt hat oder wegen Widerrechtlichkeit unverbindlich ist. Ein gerichtlich abgeschlossener Vergleich erlangt die Wirkungen eines rechtskräftigen Urteils (vgl. Art. 70 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit Art. 252 ff.