Die an der Hauptverhandlung vereinbarten Punkte bilden Inhalt eines Vergleichs. Der Vergleich ist ein Vertrag, durch welchen die Parteien mittels gegenseitigen Nachgebens den Streit beseitigen. Zum gerichtlichen Vergleich wird er dadurch, dass er vor dem Gericht abgeschlossen oder diesem eingereicht wird. Alsdann beendigt er den Prozess ganz oder zum Teil (Teilvergleich; vgl. Vogel/Spühler, a.a.O., § 9 N. 52 und 53). Zum Abschluss eines Vergleichs bedarf es des Konsenses der Parteien. Soweit der Vergleich einen Vertrag des Privatrechts darstellt, beurteilt sich das Zustandekommen nach den Bestimmungen des Obligationenrechts über den Abschluss von Verträgen.