Die Kenntnis vom gerichtlichen Vorgehen gegen die Eheleute YZ. und die anschliessende Duldung der selbständigen Prozessführung darf nun nach Treu und Glauben ohne weiteres dahin verstanden werden, dass die Beschwerdeführerin das Vorgehen ihres Ehemannes stillschweigend genehmigt hat. Es kann somit festgehalten werden, dass der Gesuchsteller als Vertreter der ehelichen Gemeinschaft durch die Prozessführung vor dem Kreispräsidenten D. nicht nur sich selber, sondern im Sinne von Art. 166 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB auch seine Ehefrau verpflichtet hat.