Eine ausdrückliche Zustimmung durch X. zur Prozessführung ihres Ehemannes kann den Akten nicht entnommen werden. Im Briefkopf des Gesuchs vom 28. Februar 2009 (vgl. act. 1) sind deutlich die Namen beider Ehegatten aufgeführt. Im Weiteren unterschreibt A. das Gesuch mit dem romanischen Wort "rapresentant", was übersetzt Vertreter bedeutet. Weil X. in der Beschwerde vom 19. Juni 2009 zudem dieselben Streitpunkte wie ihr Ehemann aufgreift, ist der Schluss gestattet, dass die Beschwerdeführerin vom prozessualen Vorgehen ihres Ehemannes gegen die Eheleute YZ. Kenntnis gehabt hatte. Die Kenntnis vom gerichtlichen Vorgehen gegen die Eheleute YZ.