Die Zustimmung kann vor oder gleichzeitig mit dem vom handlungswilligen Ehegatten geplanten Geschäft erteilt werden. Auch eine nachträgliche Genehmigung ist möglich. Die Zustimmung ist an keine besondere Form gebunden. Wird ein Ehegatte im Rahmen der ihm zustehenden Vertretungsbefugnis gemäss Art. 166 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB tätig, so verpflichtet er nicht nur sich selber, sondern gleichzeitig auch seinen Ehepartner (vgl. Franz Hasenböhler/Andrea Opel, Basler Kommentar, 3. Auflage, Basel 2006, N.10 ff. zu Art. 166 ZGB).