b) Gemäss Art. 166 Abs. 1 ZGB vertritt jeder Ehegatte während des Zusammenlebens die eheliche Gemeinschaft für die laufenden Bedürfnisse der Familie. Im Rahmen von Rechtsgeschäften des täglichen Bedarfs darf der handelnde Ehegatte die Zustimmung des Partners voraussetzen. Unter den Begriff "Geschäfte des täglich Bedarfs" fallen beispielsweise die typischen Haushaltsgeschäfte wie Rechtsgeschäfte im Zusammenhang mit der Erziehung und Ausbildung der Kinder, Abschluss von Kranken- und Unfallversicherung und Rechtsgeschäft, die mit Freizeitaktivitäten zusammenhängen. Das führen eines