48 Abs. 2 ZPO). Sie ist Prozessvoraussetzung und daher vom Gericht von Amtes wegen zu prüfen. Fehlt die Beschwer, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Die Beschwer ist vorhanden, wenn zur Durchsetzung des materiellen Rechts gerichtlicher Rechtsschutz nötig ist (Vogel/Spühler, Grundriss des Zivilprozessrechts, 8. Auflage, Bern 2006, S. 190).