3.a) Der Rechtsvertreter der Ehegatten YZ. beanstandet in der Vernehmlassung vom 1. Juli 2009, dass auf die Beschwerde von X. mangels Beschwer gar nicht eingetreten werden solle. Weil A. den Prozess vor dem Kreispräsidenten in eigenem Namen eingeleitet und sich an der Hauptverhandlung alleine gegen die Ansinnen der Eheleute YZ. zur Wehr gesetzt habe, würde sich die Verfügung nur gegen den Gesuchsteller und nicht gegen seine Ehefrau richten. Folglich sei diese durch die Verfügung des Kreispräsidenten weder berührt noch beschwert. Voraussetzung zur Erhebung eines Rechtsmittels ist die Beschwer (vgl. Art. 48 Abs. 2 ZPO).