Bezüglich der Aktivlegitimation kann auf die Erwägung 2.d) verwiesen werden. A. konnte somit als Betriebsinhaber und Mitbesitzer der Parzelle 3 den Vergleich bezüglich der Zufahrt über die Nordseite des Stalles abschliessen. Somit ist die Beschwerde von X. bezüglich dieses Streitgegenstandes abzuweisen.