Seite 8 — 15 Besitzers zukommen muss (vgl. zum ganzen Abschnitt: Emil W. Stark, a.a.O., N. 35 ff. zu Art 920 ZGB). Der Gesuchsteller kann somit als Betriebsinhaber und Mitbesitzer qualifiziert werden, dem die Klage nach Art. 928 Abs. 1 ZGB zusteht. Auch in diesem Streitpunkt ist die Beschwerde von X. abzuweisen.