Die Frage, ob ein Ehegatte an einer Sache des ehelichen Vermögens Besitz hat, beantwortet sich anhand der tatsächlichen Verhältnisse. Wenn eine Sache von beiden Ehegatten bei Gelegenheit benutzt wird, können sie als Mitbesitzer im engeren Sinne gelten. Es ist davon auszugehen, dass die Eheleute YZ. die Parzelle 2 gemeinsam bewirtschaften und auch den ökonomischen Nutzen daraus ziehen. Im Weiteren kann die Mithilfe bei der Bewirtschaftung als Ausdruck der ehelichen Beistandspflicht verstanden werden, so dass A. die Stellung eines unselbständigen