Mit Beschwerde vom 19. Juni 2009 weist die Beschwerdeführerin ausdrücklich darauf hin, dass die Parzelle 2 in ihrem Eigentum steht (vgl. Kantonaler Schätzungsbezirk 4, Schätzungseröffnung über ein landwirtschaftliches Grundstück vom 2. April 2009). Es bleibt nachfolgend zu prüfen, ob A. im Verfahren vor dem Kreispräsidenten D. als Besitzer im Sinne von Art. 928 Abs. 1 ZGB berechtigt war, sich gegen das Befahren der Parzelle 2 zur Wehr zu setzten. Die Frage, ob ein Ehegatte an einer Sache des ehelichen Vermögens Besitz hat, beantwortet sich anhand der tatsächlichen Verhältnisse.