A. wurde somit im Verfahren vor dem Kreispräsidenten zu Recht als Besitzer der Parzelle 1 betrachtet. Bezüglich der Streitigkeiten rund um die Parzelle 1 war A. somit berechtigt Besitzesschutz nach Art. 928 Abs. 1 ZGB zu beantragen und den Vergleich bezüglich des Zaunabstandes zu vereinbaren. Die Beschwerde ist bezüglich dieses Streitpunktes abzuweisen. d) Der zweite Streitpunkt bezieht sich auf die Parzelle 2. Diese pflegte der Beschwerdegegner zu benützen, um zu seinen Wiesen im Gebiet "C." zu gelangen.