c) Gemäss den Ausführungen der Vorinstanz hat der Gesuchsteller die Parzelle 1, auf welcher der von ihm errichtete Zaun verläuft, von der Erbengemeinschaft G. gepachtet. Durch den Pachtvertrag hat A. derivativ Sachbesitz an der Parzelle 1 erworben (vgl. Emil W. Stark, a.a.O., N. 1 zu Art. 920 ZGB). Indem der Gesuchsteller das Grundstück selber bewirtschaftet und eigenhändig einen Zaun entlang der Grenze zur Parzelle 1 zog, ist sowohl der Wille (subjektives Element) zur Sachherrschaft als auch die faktische Herrschaft (objektives Element) am besagten Grundstück erkennbar. A. wurde somit im Verfahren vor dem Kreispräsidenten zu Recht als Besitzer der Parzelle 1 betrachtet.