919 Abs. 1 ZGB). Bei Grundstücken und Grunddienstbarkeiten ist ebenfalls darauf abzustellen, wer die tatsächliche Gewalt ausübt, und nicht darauf, wer im Grundbuch als Berechtigter eingetragen ist (Emil W. Stark, Berner Kommentar, IV.3.1, Bern 2001, N. 12 zu Art. 926 – 929 ZGB).