2.a) Mit Beschwerde vom 19. Juni 2009 machte X. geltend, dass sie alleinige Eigentümerin der Parzellen Nr. 3472 und Nr. 3469 sei. Daher könne sich der angefochtene Entscheid des Kreispräsidenten D. mangels Aktivlegitimation ihres Ehemannes nicht an diesen richten. Im Folgenden ist zu prüfen, ob A. berechtigt war, Besitzesschutz im Sinne von Art. 928 Abs. 1 ZGB zu beantragen.