Seite 5 — 15 Ansinnen der Eheleute YZ. gewehrt. Aufgrund dieser Ausführungen sei A. auch der alleinige Adressat der angefochtenen Verfügung. Im Weiteren sei es X. gemäss der bündnerischen Zivilprozessordnung nicht gestattet Beschwerde nach Art. 152 Abs. 1 ZPO zu erheben, wenn sie im Verfahren vor dem Kreispräsidenten nicht Partei gewesen sei. Somit könne X. mangels fehlender Parteistellung im vorinstanzlichen Verfahren durch die Anordnungen des Kreispräsidenten gar nicht berührt und beschwert sein, weshalb sie auch kein Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheides habe.