Demnach sei ersichtlich, dass nur A. und nicht seine Ehefrau Adressat der angefochtenen Verfügung sein könne. Daher beantrage er die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. G. Die am 1. Juli 2009 eingereichte Beschwerdeantwort enthielt folgendes Rechtsbegehren: „1. Auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. 2. Falls auf die Beschwerde eingetreten werden sollte, sei sie vollumfänglich abzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin resp. A..“